§ 11 Vorstand

 

Der Verein wird vom Gesamtvorstand ehrenamtlich geleitet.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) gehören an:

der Vorsitzende,

der stellv. Vorsitzende,

der Geschäftsführer,

der Kassenführer,

Schriftführer. 

 

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

der stellv. Kassenführer,

der Sportwart-Turnier,

der Sportwart-Schulpferde,

der Sportwart-Voltigieren,

der Liegenschaftswart,

der Jugendwart,

die 3 Beisitzer.

 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Die Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstandes ist gegeben, wenn außer dem geschäftsführenden Vorstand noch 2 weitere Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.

Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

Der Vorstand - außer dem Jugendwart - wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar derart, dass in ungeraden Jahren der Vorsitzende, der Kassenführer, der Schriftführer, der Sportwart-Turnier, der Sportwart-Voltigieren und der zweite Beisitzer - in geraden Jahren der übrige Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

Der Jugendwart, der mindestens 18 Jahre alt sein muss, wird von den jugendlichen Vereinsmitgliedern entsprechend der Vorstandswahl gewählt und von der Mitgliederversammlung als zum Gesamtvorstand gehörig bestätigt. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Mitglieder des Gesamtvorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch in eine entgeltliche Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne einer steuerlichen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

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